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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.3.7. RS 1994/01, Soldaten auf Zeit

Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 6 SGB XI besteht für Soldaten auf Zeit, wenn sie weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. Nach der Legaldefinition des § 1 Absatz 1 Satz 1 SG ist Soldat, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung; es endet mit Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 SG). Die Versicherungspflicht nach § 21 Nummer 6 SGB XI wird allerdings fortgeführt, wenn der Soldat aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, aber Übergangsgebührnisse erhält, es sei denn, in dieser Zeit tritt ein Tatbestand der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder § 23 Absatz 1 SGB XI ein.


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