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Verordnungen

VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) [VO (EWG) Nr. 2137/85]
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VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85



Artikel 35 VO (EWG) 2137/85

(1) Die Auflösung der Vereinigung führt zu deren Abwicklung.

(2) Die Abwicklung der Vereinigung und der Schluss dieser Abwicklung unterliegen dem einzelstaatlichen Recht.

(3) Die Geschäftsfähigkeit der Vereinigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 besteht bis zum Schluss der Abwicklung fort.

(4) Der oder die Abwickler erfüllen die ihnen nach den Artikel 7 und Artikel 8 obliegenden Pflichten.


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