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Gesetze

GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)
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GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz



§ 6 GAPStatG, Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

  • 1.Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
  • 2.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

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