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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
Sozialversicherungsrecht
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KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung



§ 3 KHBV, Buchführung, Inventar

1 Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im Übrigen gelten die §§ 238 und § 239 HGB. 2 Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, dass durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. 3 Für das Inventar gelten die §§ 240 und § 241 HGB.


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