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Richtlinien

AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie



§ 15 AM-RL, Unwirtschaftliche Arzneimittel nach § 34 Absatz 3 SGB V

(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 3 SGB V genannten Arzneimittel sind als unwirtschaftlich von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen, weil

  • 1.sie für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder
  • 2.ihre Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann oder
  • 3.ihr therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

(2) Die durch Rechtsverordnung aufgrund des § 34 Absatz 3 SGB V von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht zusammengestellt (§ 93 Absatz 1 in Verb. mit § 34 Absatz 3 SGB V, sog. Negativliste). 1

1 Arzneimittelübersicht zu der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Veröffentlichung im BAnz. am 18. 10. 2003, BAnz. Nr. 195a (Beilage) sowie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses.


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