Category Image
Gesetze

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 287d SGB VI, Erstattungen in besonderen Fällen

§ 179 Absatz 1a ist anzuwenden, wenn

  • 1.das Erstattungsverfahren am 1. 1. 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
  • 2.das Schadensereignis nach dem 30. 6. 1983 eingetreten ist.

Absätze 1 und 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026), bisheriger Absatz 3 wurde Wortlaut des § 287d.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

Kontaktformular

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück