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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 255i SGB VI, Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. 7. 2031

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026).

1 Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. 7. 2031 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. 7. eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. 7. 2031 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. 7. eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2 Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. 7. eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

§ 255i eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026).


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