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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 176 FamFG, Anhörung des Jugendamts

(1)1 Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2 Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.

Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).

(2)1 Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.


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