Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2296 BGB, Vertretung, Form des Rücktritts

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).

(2)1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

Kontaktformular

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück