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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1597 BGB, Form

Überschrift neugefasst durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).

(1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).


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