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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 74 BGB, Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).

(2)1 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

Absatz 3 gestrichen durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).


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