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§ 383a AO, Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit

§ 383a eingefügt durch G vom 10. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) (14. 2. 2026).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.


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