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§ 1135 ZPO, Umfang der Erprobung

§ 1135 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) (23. 12. 2025).

(1)1 Das BMJV kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. 2 Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

(2)§ 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


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