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§ 1129 ZPO, Beweisaufnahme

§ 1129 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) (23. 12. 2025).

(1)1 In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. 2 § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verb. mit § 495 bleibt unberührt.

(2)1 Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verb. mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. 2 Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis § 360 in Verb. mit § 495 bedarf es nicht. 3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

(3)1 Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 2 Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verb. mit § 495 bedarf es nicht.


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