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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 714 ZPO, Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

(1) Anträge nach den §§ 710, § 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.


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