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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 82b SGB XI, Ehrenamtliche Unterstützung

§ 82b eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), bisheriger Wortlaut des § 82b wurde Absatz 1.

(1)1 Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere

  • 1.für die vorbereitende und begleitende Schulung,
  • 2.für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
  • 3.für den Ersatz des angemessenen Aufwands
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Absatz 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. 2 Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.

(2)1 Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung durch An- und Zugehörige oder Dritte als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).


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