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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 67 BBiG, Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis § 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.


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