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AktG – Aktiengesetz



§ 327e AktG, Eintragung des Übertragungsbeschlusses

(1)1 Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2)§ 319 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3)1 Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. 2 Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.


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