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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 4 UmwG, Verschmelzungsvertrag

(1)1 Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. 2 § 311b Absatz 2 BGB gilt für ihn nicht.

(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluss ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.


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