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    § 129 SGB IV, Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

    Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verb. mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. 2. 2021 geltenden Fassung.

    § 129 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).


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