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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.1. RS 2025/04, Allgemeines

Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit versicherungspflichtig wird. Von der Regelung erfasst sind nicht nur Personen, die erstmals versicherungspflichtig werden. Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB V auch dann, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand (z. B. durch Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines der Jugendfreiwilligendienste). Dagegen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten — einer zum Befreiungszeitpunkt eintretenden oder fortbestehenden — freiwilligen Krankenversicherung nicht zulässig.


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