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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 45a ZDG, Mitteilungen in Strafsachen

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 BBG entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).


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