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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 421g SGB III, Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland

1 Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms "IQ — Integration durch Qualifizierung" ab dem 1. 1. 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. 2 Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.

§ 421g eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (1. 1. 2026).


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