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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 44 SEG, Ausgleichszahlung an Waisen

(1)1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 EUR. 2 § 13 gilt entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch V vom 10. 6. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 143) (1. 7. 2025).

(2)1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 EUR. 2 § 13 gilt entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch V vom 10. 6. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 143) (1. 7. 2025).

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.


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