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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 9 SchwarzArbG, Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 9 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).


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