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BKGG – Bundeskindergeldgesetz

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BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 14 BKGG, Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 14 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).

(1)1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a SGB X gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 OZG.


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