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§ 270g InsO, Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

1 Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. 2 Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.

Bisheriger § 270d wurde § 270g durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).


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