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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 10 EGAktG, Nebenverpflichtungen der Aktionäre

1 § 55 Absatz 1 Satz 2 AktG gilt nicht für Aktiengesellschaften, die bereits beim Inkrafttreten des AktG in ihrer Satzung Nebenverpflichtungen der Aktionäre vorgesehen haben. 2 Ändern jedoch solche Gesellschaften den Gegenstand des Unternehmens oder die Satzungsbestimmungen über die Nebenverpflichtungen, so sind diese Änderungen nur einzutragen, wenn zugleich bestimmt wird, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind.


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