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    BVerfG 02.07.2018 - 2 BvR 1250/18 - Nichtannahme mit Tenorbegründung: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven und rechtzeitigen Rechtsschutzes in Abschiebungshaft unzureichend substantiiert

    Normen

    Artikel 19, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 2004, § 62a 2004

    Vorinstanz

    vorgehend VG Regensburg, 22. Mai 2018, Az: Rn 9 E 18.737, Beschluss
    vorgehend BVerfG, 22. Mai 2018, Az: 2 BvQ 45/18, Einstweilige Anordnung
    nachgehend BVerfG, 25. April 2019, Az: 2 BvQ 45/18, Kammerbeschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin L… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Grundrechtsverstoß ist nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, weshalb ihm der Zugang zu effektivem und rechtzeitigem Rechtsschutz in der Abschiebehaft verwehrt worden sei. Inwieweit er trotz des Umstandes, dass er elf Telefonate aus der Abschiebehaft geführt hat und darüber hinaus weitere Telefongespräche hätte führen können, keinen hinreichenden Zugang zu einer Rechtsanwältin gehabt hat, ist unklar geblieben. Zu den Abläufen etwaiger Kontaktversuche mit einem Rechtsbeistand fehlt es an einem konkreten Vortrag des Beschwerdeführers.

    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den angesichts der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2018 (2 BvQ 45/18) ohnehin kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

    Gründe

    1

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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