Category Image
Urteile

Urteile

Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation



    BSG 22.05.2023 - B 1 SF 4/23 S - Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

    Normen

    § 18, § 18, § 47

    Tenor

    Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene W wird auf seinen Antrag aus diesem Amt entlassen.

    Gründe

    1

    Der ehrenamtliche Richter W hat durch seine Ehefrau beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen. Der Senat hat ihm anschließend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Eine weitere Mitteilung ist daraufhin nicht erfolgt.

    2

    Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter W wegen der Folgen eines Schlaganfalls (nachhaltige Schädigung des Sprachzentrums) nicht mehr in der Lage sei, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Der Senat sieht keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und ordnet deshalb antragsgemäß die Entlassung von W aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG an.

            

    Schlegel

    Estelmann

    Scholz


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Nordost
    Telefon Icon

    AOK-Service-Telefon

    0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
    Formular Icon

    Formulare

    Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück