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Richtlinien

HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 10 HilfsM-RL, Informationspflichten

(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt und die Krankenkasse sollen die Versicherten — soweit nötig im Einzelfall — auf die in dieser Richtlinie genannten Regelungen hinweisen.

(2) Sollen Hilfsmittel als Leistung zur medizinischen Rehabilitation verordnet werden, beraten die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt sowie die Krankenkasse die Versicherten über Leistungen zur Teilhabe und weisen auf die Möglichkeit der trägerübergreifenden Beratung hin.

(3)1 Handelt es sich bei der Hilfsmittelversorgung um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, kann die oder der Versicherte entsprechend der Voraussetzungen in § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB IX die Erstellung eines Teilhabeplans durch die Krankenkasse, wenn diese leistender Rehabilitationsträger ist, wünschen. 2 In dem Teilhabeplanverfahren können aufgrund der festgestellten Bedarfe die Erforderlichkeit von Hilfsmitteln und soweit möglich die Eigenschaften des Hilfsmittels festgestellt und die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger geklärt werden.


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