Category Image
Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2025/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2025 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 2.4. RS 2025/01, Mitglieder, die Wehrdienst leisten

Wehrdienstleistende sind nach § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine personenbezogene, sondern um eine einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Grundlage für die Bemessung der Beiträge im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der KV-/PV-PauschalbeitrV ist der bundeseinheitliche Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 3 Absatz 2 Satz 2 KV-/PV-PauschalbeitrV). Sofern daneben bzw. außerhalb der pauschalen Beitragserhebung Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben werden (§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 244 Absatz 1 Satz 2 SGB V), umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück