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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 2 § 4 HebVtr, Zahlungsfristen

(1) Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach Eingang und Fehlerfreiheit der vollständigen Abrechnung (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen im Original nach § 2 Absatz a bis e der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Absatz 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V)) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.

(2) Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung.


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