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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.4 § 5 HebVtr, Qualitätsnachweise

Die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Anhang 3.b Nachweisverfahren zur Qualitätsvereinbarung nach Anlage 3 des Vertrages. Der GKV-Spitzenverband überprüft die Qualitätsnachweise von 20 % aller antragstellenden Hebammen einmal jährlich stichprobenartig.


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