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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.4 § 3 HebVtr, Ausgleichszeiträume

Der Ausgleichsbetrag nach Anlage 1.4 § 2 Absatz 4 wird in 4 gleichen Teilen auf jeweils 3 Abrechnungsmonate des Versicherungsjahres (entspricht dem Berufshaftpflichtversicherungsjahr vom 1. 7. bis 30. 6.) beginnend mit dem 1. 7. 2015 verteilt. Hieraus ergeben sich die folgenden Ausgleichszeiträume:

  • -1. 7. bis 30. 9.,
  • -1. 10. bis 31. 12.,
  • -1. 1. bis 31. 3.,
  • -1. 4. bis 30. 6.

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