Category Image
Gesetze

StVG – Straßenverkehrsgesetz

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 49 StVG, Zweckbestimmung der Register

(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.

(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

  • 1.für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
  • 2.für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück