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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 44 StVG, Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

(1) Die nach § 33 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Absatz 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.


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