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StVG – Straßenverkehrsgesetz

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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 1l StVG, Evaluierung

1 Das BMDV wird die Anwendung der Regelungen des Gesetzes vom 12. 7. 2021 (BGBl. I S. 3108) nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Entwicklung des autonomen Fahrens, die Vereinbarkeit mit Datenschutzvorschriften sowie die aufgrund von Erprobungsgenehmigungen im Sinne des § 1i Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse auf wissenschaftlicher Grundlage in nicht personenbezogener Form evaluieren und den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. 2 Sofern erforderlich, soll das BMDV die Evaluierung zu einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt bis zum Jahr 2030 erneut durchführen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233).


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