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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 124b HwO

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, § 7b, § 8, § 9, § 22b, § 23, § 24 und § 42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. 2 Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen. 3 Die Staatsaufsicht nach § 115 Absatz 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, § 7b, § 8 und § 9 auch die Fachaufsicht.


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