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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 299 FamFG, Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren

1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 BGB oder § 3 Absatz 3 SBGG persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis § 1854 persönlich anhören.

§ 299 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).


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