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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 162 FamFG, Mitwirkung des Jugendamts

(1)1 Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2 Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2)1 In Verfahren nach den §§ 1666 und § 1666a BGB ist das Jugendamt zu beteiligen. 2 Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3)1 In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.


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