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§ 1448 BGB, Aufhebungsantrag des Verwalters

Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

§ 1448 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).


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