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§ 1387 BGB, Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und § 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

§ 1387 neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl. I S. 1696), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).


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