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§ 630 BGB, Pflicht zur Zeugniserteilung

1 Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. 2 Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. 3 Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. 4 Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 GewO Anwendung.

Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl. I S. 3412).


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