Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 557a BGB, Staffelmiete

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

(2)1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis § 559b ausgeschlossen.

(3)1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens 4 Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2 Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.

(4)1 Die §§ 556d bis § 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2 Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der 2. und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. 3 Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück