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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 327g BGB, Rechtsmangel

Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

§ 327g eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).


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