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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 26 BEEG, Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des 1. und 2. Abschnitts das 1. Kapitel des SGB X anzuwenden.

Absatz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239) und G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 5. 2025).

(2)§ 328 Absatz 3 und § 331 SGB III gelten entsprechend.


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