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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 41 BBiG, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1)1 Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2 Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2)1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder, mindestens 3, mitwirken. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.


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