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Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 10.3. VVGeneralauftrag, Verjährung der Erstattung von Aufwendungen (Auftragsleistungen)

Der Anspruch auf Erstattung verjährt innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Auftragsleistung erbracht wurde.


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