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TPG – Transplantationsgesetz

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
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TPG – Transplantationsgesetz



§ 8e TPG, Untersuchungslabore

1 Die für Gewebespender nach § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des AMG erteilt worden ist. 2 Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.


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